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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 18.08.2023
     

  • Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und uns als CreaCore Engineering Labs GmbH. 
     

  • Angebote, Nebenabreden: 
    Die Angebote von uns sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Enthält eine Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 

     

  • Auftragserteilung:  
    Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. CreaCore Engineering Labs GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Wir können zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. CreaCore Engineering Labs GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen. CreaCore Engineering Labs GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von CreaCore Engineering Labs GmbH Aufträge erteilen. CreaCore Engineering Labs GmbH ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat CreaCore Engineering Labs GmbH den Auftrag selbst durchzuführen. 

     

  • Gewährleistung und Schadenersatz:  
    CreaCore Engineering Labs GmbH. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von CreaCore Engineering Labs GmbH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. CreaCore Engineering Labs GmbH hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.  
    Die Haftung bei Folgeschäden, Personenschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist. 

     

  • Rechtswahl:  
    Gerichtsstand Für Verträge zwischen Auftraggeber und CreaCore Engineering Labs GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von CreaCore Engineering Labs GmbH vereinbart. 

     

  • Rücktritt vom Vertrag:  
    Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Bei Verzug durch CreaCore Engineering Labs GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch CreaCore Engineering Labs GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist CreaCore Engineering Labs GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ist CreaCore Engineering Labs GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von CreaCore Engineering Labs GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren. 

     

  • Honorar, Leistungsumfang:  
    Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das von CreaCore Engineering Labs GmbH genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten. 

     

  • Schutz der Pläne:  
    CreaCore Engineering Labs GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch uns zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. 

     

  • Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von CreaCore Engineering Labs GmbH. 
     

  • Geheimhaltung: CreaCore Engineering Labs GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. CreaCore Engineering Labs GmbH ist auch zur Geheimhaltung ihrer Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist CreaCore Engineering Labs GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk ganz oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. 
     

  • Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 

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